Verhaltensregeln der italienischen Psychologen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE
GRUNDSÄTZE
Art.
1
Die
Bestimmungen dieser Verhaltensregeln sind für alle Mitglieder des
Berufsverzeichnisses der Psychologen bindend.
Art.
2
Die
Nichteinhaltung der hier aufgestellten Regeln, sowie jede Handlung oder jede
Unterlassung, die der Würde, der Ehre und der korrekten Ausübung des Berufes
widersprechen, werden gemäß den Bestimmungen in Art. 26, Abs. 1, Gesetz vom
18. Februar 1989, Nr. 56 bestraft, entsprechend dem von der
Disziplinarvorschrift festgelegten Verfahren.
Art.
3
Der
Psychologe hält es für seine Pflicht, die Kenntnisse über menschliches
Verhalten zu vergrößern und sie zu nutzen, um das psychologische Wohlbefinden
des Einzelnen, der Gruppe und der Gemeinschaft zu fördern.
Er
setzt sich in jedem Berufsbereich dafür ein, die Fähigkeit der Personen, sich
selbst und andere zu verstehen, zu verbessern und sich bewußt, kongruent und
effizient zu verhalten.
Der
Psychologe ist sich der gesellschaftlichen Verantwortung bewußt, die sich
dadurch ergibt, daß er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
signifikant das Leben anderer beeinflussen kann; deshalb muß er den
persönlichen, sozialen, organisatorischen, finanziellen und politischen Faktoren besondere
Aufmerksamkeit widmen, um eine uneigentliche Nutzung seines Einflusses zu
vermeiden; er nutzt nicht widerrechtlich das Vertrauen und die eventuelle Abhängigkeit
seiner Auftraggeber und der Empfänger seiner beruflichen Leistungen.
Der
Psychologe ist für seine beruflichen Handlungen und ihre vorhersehbaren
direkten Folgen verantwortlich.
Art.
4
Bei
Ausübung seiner Tätigkeit achtet der Psychologe die Würde, die
Schweigepflicht, das Recht auf Selbstbestimmung und Selbständigkeit derer, die
sich seiner Leistungen bedienen; er respektiert ihre Meinungen und Überzeugungen
und zwingt ihnen nicht sein Wertesystem auf; er übt keine Diskriminierung
aufgrund des Glaubens, der Volkszugehörigkeit, der Staatsangehörigkeit, der
sozialen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und der
Behinderung.
Der
Psychologe verwendet Methoden und Techniken unter Wahrung dieser Grundsätze,
und verweigert seine Mitarbeit an Initiativen, die sie verletzen.
Ergeben
sich Interessenskonflikte zwischen den Leistungsempfängern und den
Einrichtungen, in denen der
Psychologe arbeitet, muß dieser den Partein klar seine Verantwortung und die
Auflagen darlegen, an die er beruflich gebunden ist.
In
allen Fällen, in denen der Leistungsempfänger und der Auftraggeber der Stützaktion
oder der Psychotherapie nicht dieselbe Person sind, schützt der Psychologe
vorrrangig den Leistungssempfänger.
Art.
5
Der
Psychologe ist verpflichtet, einen angemessenen beruflichen Ausbildungsstand
aufrecht zu erhalten und sich spezifisch auf dem Fachgebiet, auf dem er arbeitet,
auf dem neuesten Stand zu halten. Er kennt die Grenzen seiner Fachkenntnisse und
benutzt daher nur theoretische und praktische Mittel, für die er ausreichende
Sachkenntnisse und gegebenenfalls die einschlägige Genehmigung besitzt.
Der
Psychologe benutzt Methoden, deren Quellen und wissenschaftlichen Bezüge er
angeben kann, und weckt beim Kunden/und oder Leistungsempfänger keine unbegründeten
Erwartungen.
Art.
6
Der
Psychologe akzeptiert ausschließlich Arbeitsbedingungen, die seine berufliche
Selbständigkeit und die Einhaltung der Vorschriften dieser Verhaltensregeln
nicht beeinträchtigen und informiert bei Fehlen dieser Bedingungen seine Kammer.
Der Psychologe wahrt seine Selbständigkeit bei der Wahl der Methoden, Techniken
und psychologischen Mittel und bei ihrem Einsatz; er ist deshalb für ihre
Anwendung und ihren Gebrauch, ihre Ergebnisse und die sich daraus ergebenden
Auswertungen und Auslegungen verantwortlich.
Bei
der Zusammenarbeit mit Fachleuten anderer Fachgebiete übt er seine volle
berufliche Selbständigkeit unter Achtung der Zuständigkeiten der anderen aus.
Art.
7
Bei
seiner beruflichen und Forschungstätigkeit, bei der Mitteilung ihrer Ergebnisse
sowie seiner Lehrtätigkeit prüft der Psychologe unter Berücksichtigung des
Zusammenhangs sorgfältig den Gültigkeitsgrad und die Zuverlässigkeit von
Informationen, Angaben und Quellen, auf die er seine Schlußfolgerungen gründet;
gegebenenfalls legt er alternative Auslegungen dar und gibt genau die Grenzen
der Ergebnisse an.
Zu
spezifischen Fällern äußert der Psychologe Bewertungen und fachliche Urteile
nur dann, wenn sie auf einer direkten beruflichen Kenntnis oder auf
angemessenen und zuverlässigen Unterlagen beruhen.
Art.
8
Der
Psychologe wirkt der mißbräuchlichen Ausübung des Berufs, wie sie in den
Artikeln 1 und 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1989, Nr. 56 definiert wird,
entgegen und meldet dem Rat der Kammer die Fälle von Mißbrauch bzw.
Titelanmaßung,
die ihm zur Kenntnis gelangen.
Dementsprechend
benutzt er seinen Berufstitel ausschließlich für berufliche Tätigkeiten und
garantiert damit keine irreführenden oder mißbräuchlichen Tätigkeiten.
Art.
9
Im
Rahmen seiner Untersuchungstätigkeit ist der Psychologe verpflichtet, die in
diese Tätigkeit einbezogenen Personen angemessen zu informieren, um vorher
ihren Konsens einzuholen, auch in bezug auf den Namen, den wissenschaftlichen
und beruflichen Status des Forschers und eventuell die Einrichtung, der er
angehört.
Er muß diesen Personen außerdem garantieren, daß sie ihre Zustimmung völlig
frei gewähren, ablehnen oder zurücknehmen können.
Sollte
es die Natur der Untersuchung nicht zulassen,
die Personen vorher und rechtzeitig über einige Aspekte dieser
Untersuchungsarbeit zu unterrichten, ist der Psychologe verpflichtet, am Ende
des Tests bzw. der Datenerhebung die nötigen Informationen zu erteilen und die
Genehmigung zur Verwendung der erhobenen Daten einzuholen.
Im
Falle von Personen, die aufgrund ihres Alters oder aus anderen Gr¸nden nicht in
der Lage sind, eine gültige Zustimmung zu erteilen, ist diese durch die
Personen zu geben, die die elterliche Gewalt oder das Schutzrecht ausüben,
und von den Personen selbst, sofern sie in der Lage sind, die Natur der
gewünschten Mitarbeit zu verstehen.
Auf
jeden Fall muß das Recht der Personen auf Vertraulichkeit, auf
Nichterkennbarkeit und auf Anonymität gewahrt werden.
Art.
10
Bildet
das Verhalten von Tieren den Gegenstand der beruflichen Tätigkeit des
Psychologen, verpflichtet sich dieser, die Natur der Tiere zu achten und ihnen
Leiden zu ersparen.
Art.
11
Der
Psychologe ist streng an das Berufsgeheimnis gebunden. Deshalb enthüllt er
keine Nachrichten, Sachverhalte oder Informationen, die er im Rahmen einer
beruflichen Beziehung erhalten hat, und informiert auch nicht über durchgeführte
oder geplante berufliche Leistungen, es sei denn, es lägen die in den
nachstehenden Artikeln vorgesehenen Fälle vor.
Art.
12
Der
Psychologe legt kein Zeugnis über Sachverhalte ab, die ihm aufrund seiner
beruflichen Beziehungen zur Kenntnis gelangt sind.
Der
Psychologe kann ausschließlich bei Vorliegen einer gültigen und nachweisbaren
Zustimmung des Empfängers seiner Leistung von der Verpflichtung zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses, auch im Falle der Zeugenaussage, abweichen. Er prüft jedoch
sorgfältig, ob es sinnvoll ist, von dieser Zustimmung Gebrauch zu machen, da
der psychologische Schutz des Patienten vorrangig ist.
Art.
13
Im
Falle der Anzeige- oder Meldepflicht beschränkt der Psychologe die Bezugnahme
auf den ihm aufgrund seiner beruflichen Beziehung bekannt gewordenen Sachverhalt
auf das Nötigste, um den psychologischen Schutz der Person zu gewährleisten.
In
den übrigen Fällen erwägt er sorgfältig eine eventuelle vollständige oder
teilweise Abweichung von der gebotenen Schweigepflicht, falls sich eine schwere
Gefahr für das Leben oder die körperliche und psychische Gesundheit der Person
und/oder Dritter abzeichnet.
Art.
14
Im
Falle einer Arbeit an Gruppen oder durch Gruppen ist der Psychologe verpflichtet,
in der Anfangsphase über die Regeln zu informieren, die diese Arbeit lenken.
Er
ist gegebenenfalls verpflichtet, die Mitglieder der Gruppe zur Einhaltung der
Schweigepflicht anzuhalten.
Art.
15
Im
Falle der Zusammenarbeit mit anderen Personen, die ebenfalls an die
Schweigepflicht gebunden sind, darf der Psychologe nur die unbedingt für die
Art der Zusammenarbeit nötigen Informationen mit den anderen teilen.
Art.
16
Der
Psychologe verfaßt wissenschaftliche Mitteilungen, auch wenn sie sich an ein
zur beruflichen Schweigepflicht verpflichtetes Publikum richten, in einer Art
und Weise, die auf jeden Fall die Anonymität des Leistungsempfängers
gewährleistet.
Art.
17
Die
Geheimhaltung der Mitteilungen ist auch durch die Aufbewahrung und die Kontrolle
von allen die berufliche Beziehung betreffenden Notizen, Anmerkungen, Schriften
oder Aufzeichnungen jeder Art und in jeder Form zu schätzen.
Diese
Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang im Anschluß an die Beendigung der
beruflichen Beziehung aufzubewahren, vorbehaltlich einschlägiger spezifischer
Vorschriften.
Der
Psychologe muß dafür sorgen, daß dieser Schutz im Falle seines Todes oder
seiner Verhinderung einem Kollegen oder der Berufskammer anvertraut wird.
Der
Psychologe, der bei der Errichtung und der Verwendung von Dokumentationssystemen
mitarbeitet, setzt sich für die Schaffung von Garantien zum Schutz der
betroffenen Personen ein.
Art.
18
Der
Psychologe muß sich in jedem beruflichen Zusammenhang dafür einsetzen, daß
die Freiheit der Wahl des Fachmannes, an den man sich wendet, seitens des Kunden
und/oder Patienten soweit wie möglich eingehalten wird.
Art.
19
Der
Psychologe, der bei Auswahl- und Beurteilungsverfahren beruflich tätig wird,
ist verpflichtet, ausschließlich die Kriterien wie spezifischen Sachverstand,
Qualifikation oder Ausbildung zu berücksichtigen; er stützt keine
Entscheidungen, die diesen Grundsätzen widersprechen.
Art.
20
Bei
seiner Dozenten-, Lehr- oder Ausbildungstätigkeit weckt der Psychologe bei
seinen Studenten, Schülern und Praktikanten das Interesse für die
Verhaltensgrundsätze, auch indem er sein eigenes berufliches Verhalten daran
orientiert.
Art.
21
Zum
Schutz der Kundschaft und des Berufs ist der Psychologe verpflichtet,
fachfremden Personen, auch wenn er diese in
psychologischen Fächern unterrichtet, nicht den Gebrauch von dem Beruf
des Psychologen vorbehaltenen Erkennungs- und Behandlungsmaßnahmen beizubringen.
Das
gilt nicht für die Unterrichtung von Studenten, die ein Universitätsstudium in
Psychologie ableisten, für Praktikanten und diejenigen, die sich fachlich auf
Gebieten der Psychologie spezialisieren.
ABSCHNITT
II
BEZIEHUNGEN
ZU KUNDEN UND AUFTRAGGEBERN
Art.
22
Der
Psychologe verhält sich so, daß er den Personen, mit denen er sich beruflich
befaßt, keinen Schaden zufügt; er nutzt seine Rolle und seine beruflichen
Mittel nicht, um sich oder anderen ungebührliche Vorteile zu verschaffen.
Art.
23
Der
Psychologe vereinbart in der Anfangsphase der Beziehung sein Honorar.
Im
klinischen Bereich darf das Honorar nicht an den Ausgang oder die Ergebnisse des
beruflichen Eingriffs gebunden sein; in allen Bereichen ist der Psychologe zur
Einhaltung der untersten und obersten Tarifgrenzen der Kammern verpflichtet.
Art.
24
In
der Anfangsphase der Berufsbeziehung liefert der Psychologe dem Einzelnen, der
Gruppe, der Einrichtung oder der Gemeinschaft
unabhängig davon, ob es sich um Empfänger oder Auftraggeber handelt
angemessene und verständliche Informationen über seine Leistungen, deren Ziele
und Modalitäten, sowie über den Grad und die rechtlichen Grenzen der
Schweigepflicht.
Er
verhält sich also so, daß jeder Berechtigte seinen informierten Konsens zum
Ausdruck bringen kann.
Handelt
es sich um eine zeitlich fortlaufende Leistung, ist - sofern möglich - die
Dauer anzugeben.
Art.
25
Der
Psychologe setzt die ihm zur Verfügung stehenden Diagnose- und
Beurteilungsmittel nicht uneigentlich ein.
Im
Falle von Maßnahmen im Auftrag Dritter informiert er die Personen über die Art
seiner beruflichen Aufgabe und verwendet erhaltene Informationen, die sich
nachteilig auf sie auswirken könnten, nur in den Grenzen seines Auftrags.
Bei
der Mitteilung der Ergebnisse seiner Diagnose- und Beurteilungsarbeit ist der
Psychologe verpflichtet, diese Mitteilung auch unter Bezugnahme auf den
psychologischen Schutz der Personen zu behandeln.
Art.
26
Der
Psychologe unternimmt oder setzt keine berufliche Tätigkeit fort, bei der
eigene Probleme oder persönliche Konflikte die Wirksamkeit seiner Leistungen
beeinträchtigen und diese unzureichend oder schädlich werden lassen für die
Personen, an die sie sich richten.
Der
Psychologe vermeidet außerdem die Übernahme von beruflichen Rollen und die
Durchführung von Maßnahmen gegenüber Leistungsempfängern, auch auf
Aufforderung der Gerichtsbehörden, wenn die Natur früherer Beziehungen ihre
Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit beeinträchtigen könnte.
Art.
27
Der
Psychologe zieht die Unterbrechung eines Therapieverhältnisses in Betracht und
schlägt diese vor, wenn er feststellt, daß der Patient keinen Nutzen aus der
Behandlung zieht und wahrscheinlich auch nicht vorhersehbar ist, daß dies durch
die Fortsetzung der Therapie der Fall sein würde.
Falls
gewünscht, liefert er dem Patienten die nötigen Informationen, um nach anderen
und geeigneteren Maßnahmen zu suchen.
Art.
28
Der
Psychologe vermeidet Vermischungen zwischen der beruflichen Rolle und dem
Privatleben, die sich auf die berufliche Tätigkeit auswirken könnten bzw. dem
gesellschaftlichen Ansehen des Berufsstandes Schaden zufügen könnten.
Die
Durchführung von diagnostischen Eingriffen, psychologischer Stützungsarbeit
oder Psychotherapie an Personen, mit denen der Psychologe bedeutende Beziehungen
persönlicher Art, insbesondere Gefühls- und Liebesbeziehungen und/oder
sexuelle Beziehungen unterhält, stellt eine schwere Verletzung der
Verhaltensregeln dar.
Das
Aufnehmen der oben genannten Beziehungen im Laufe der beruflichen Beziehung
stellt ebenfalls eine schwere Verletzung der Verhaltensregeln dar.
Dem
Psychologen ist jede Tätigkeit untersagt, die ihm im Rahmen der beruflichen
Beziehung widerrechtliche direkte oder indirekte Vermögens- oder andere
Vorteile verschafft, mit Ausnahme des vereinbarten Honorars.
Der
Psychologe nutzt seine berufliche Stellung, die er gegenüber von ihm überwachten
Kollegen oder Praktikanten innehat, nicht zu über das berufliche Verhältnis
hinausgehenden Zwecken aus.
Art.
29
Der
Psychologe kann sein eigenes Tätigwerden nur aus echt
wissenschaftlich-professionellen Gründen von der Bedingung abhängig machen, daß
sich der Patient bestimmter Einrichtungen, Institute oder Behandlungsstätten
bedient.
Art.
30
Bei
der Ausübung seines Berufs ist dem Psychologen jede Form der Vergütung
untersagt, die nicht ein Entgelt für berufliche Leistungen darstellt.
Art.
31
Berufliche
Leistungen, die sich an minderjährige oder entmündigte Personen richten,
unterliegen normalerweise der Genehmigung derer, die die elterliche Gewalt oder
die Vormundschaft diesen gegenüber ausüben.
Der
Psychologe, der bei Fehlen der im vorstehenden Absatz genannten Zustimmung einen
beruflichen Eingriff sowie dessen absolute Vertraulichkeit für nötig hält,
ist verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde von der Einleitung der beruflichen
Beziehung zu unterrichten.
Dies
gilt unbeschadet der Fälle, in denen diese Leistungen auf Anordnung der
rechtlich zuständigen Behörden oder in gesetzlich dafür geschaffenen
Einrichtungen erfolgen.
Art.
32
Stimmt
der Psychologe der Erbringung einer beruflichen Leistung auf Wunsch eines
Auftraggebers zu, der nicht der Empfänger der Leistung ist, ist er verpflichtet,
mit allen Beteiligten die Natur und die Zwecke der Arbeit zu klären.
ABSCHNITT
III
BEZIEHUNGEN
ZU DEN KOLLEGEN
Art.
33
Die
Beziehungen zwischen Psychologen müssen auf dem Grundsatz der gegenseitigen
Achtung, der Fairneß und der Kollegialität beruhen.
Der
Psychologe stützt und unterstützt die Kollegen, deren Selbständigkeit und
Einhaltung der Verhaltensregeln im Rahmen ihrer Tätigkeit, unabhängig von der
Natur ihres Arbeitsverhältnisses und ihrer Rangstellung, beeinträchtigt werden.
Art.
34
Der
Psychologe verpflichtet sich, zur Entwicklung der psychologischen Fachrichtungen
beizutragen und die Fortschritte seiner Erkenntnisse und seiner Techniken der
Berufsgemeinschaft mitzuteilen, auch um deren Verbreitung zwecks Verbesserung
des menschlichen und gesellschaftlichen Wohlseins zu fördern.
Art.
35
Bei
der Präsentation der Ergebnisse seiner Untersuchungsarbeiten ist der Psychologe
verpflichtet, die Quelle der Beiträge anderer anzugeben.
Art.
36
Der
Psychologe unterläßt es, öffentlich negative Urteile über Kollegen und deren
Ausbildung, deren Sachverstand und die Ergebnisse ihrer beruflichen Arbeit
abzugeben; er äußert also keine Urteile, die ihr Ansehen und ihren fachlichen
Ruf schädigen.
Es
gilt als erschwerender Faktor, wenn diese negativen Urteile darauf abzielen, den
Kollegen Kundschaft zu entziehen.
Sollte
der Psychologe Fälle eines
unkorrekten beruflichen Verhaltens bemerken, die sich schädlich auf die
Leistungsempfänger oder die Ehre des Berufsstandes auswirken könnten,
ist er verpflichtet, den Rat der zuständigen Kammer rechtzeitig davon zu
unterrichten.
Art.
37
Der
Psychologe übernimmt berufliche Aufträge ausschließlich in den Grenzen seiner
Sachkenntnisse.
Sollte
das Interesse des Auftraggebers und/oder Leistungsempfängers den Rückgriff auf
andere spezifische fachliche Fähigkeiten erfordern, schlägt der Psychologe
eine Beratung oder eine Überweisung an einen anderen Kollegen oder Fachmann vor.
ABSCHNITT
IV
BEZIEHUNGEN
ZUR GESELLSCHAFT
Art.
38
Bei
der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und bei der öffentlichen Vertretung
des Berufsstandes in jeder Form ist der Psychologe verpflichtet, sein Verhalten
an den Grundsätzen der beruflichen Würde und Ehre auszurichten.
Art.
39
Der
Psychologe stellt seine Ausbildung, seine Erfahrung
und sein fachliches Wissen korrekt
und genau dar.
Er
erkennt es als seine Pflicht, der Öffentlichkeit und den Leistungsempfängern
dabei zu helfen, frei und bewußt Urteile, Meinungen und Entscheidungen zu
entwickeln.
Art.
40
Unabhängig
von den Grenzen, die durch die geltende Gesetzgebung auf dem Gebiet der Werbung
gesetzt werden, verhält sich der Psychologe öffentlich nicht unkorrekt, um für
Kunden zu werben.
Auf
jeden Fall muß sich die Werbung für und die Information über die berufliche Tätigkeit
an den Kriterien berufliche Würde, wissenschaftliche Zuverlässigkeit und
Schutz des Ansehens des Berufsstandes ausrichten.
ABSCHNITT
V
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Art.
41
Bei
der "Commissione Deontologica" der Psychologenkammer ist die
Beobachtungsstelle "Osservatorio permanente sul Codice Deontologico"
eingerichtet worden, die durch eine Ordnung des nationalen Rates der Kammer
geregelt wird, und die die Aufgabe hat, die Rechtsprechung auf dem Gebiet des
beruflichen Verhaltens von den Räten der Regionen und Provinzen sowie alles
andere Material zu sammeln, das geeignet ist, um in Form von Vorschlägen
seitens der Kommission an den nationalen Rat der Kammer weitergeleitet zu werden,
auch um in regelmäßigen Abständen die Verhaltensregeln neu zu überarbeiten.
Diese
Überarbeitung folgt den Vorschriften gemäß Gesetz vom 18. Februar 1989, Nr.
56.
Art.
42
Diese
Verhaltensregeln treten am dreißigsten Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des
Annahmereferendums im Sinne von Art. 28, Abs. 6, Buchst. c) des Gesetzes vom 18.
Februar 1989, Nr.